Was müssen Sie beachten?

Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einem Hausgarten hinter dem Eigenheim und einem Kleingarten. Hier wie da können Sie Ihre eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklichen, während jedoch im Hausgarten nur Ihr eigener Geschmack Grenzen setzt, regelt das Bundeskleingartengesetz in Kleingärten, den gärtnerischen Freiraum, wo Natur und Umweltschutz es erfordern.

Die kleingärtnerische Nutzung

„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

In diesem Sinne gehören:

  • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
  • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
  • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen. Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).

* (wobei bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenstrauch 2 m² anzusetzen sind).

Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung“ wurde auf dem Landesverbandstag am 11. Juni 2005 von den Delegierten aller Verbände beschlossen.

Die kleingärtnerische Nutzung der Parzellenfläche ist eine grundlegende Bedingung für ein Pachtverhältnis.  Dabei muss also mindestens ein Drittel der Gartenfläche kleingärtnerisch bearbeitet werden.

Der Kleingarten sollte also für den Obst- und Gemüseanbau kleingärtnerisch und zur Erholung genutzt werden. 
Das bedeutet, dass ein Kleingarten weder eine reine Grillstation, noch eine Parkanlage oder ein riesiger Kinderspielplatz sein darf.

Weitere Hinweise:
Rechte und Pflichten im Kleingarten: Die kleingärtnerische Nutzung
Das bunte Grün (Kleingärten in Berlin)