Was müssen Sie beachten?
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einem Hausgarten hinter dem Eigenheim und einem Kleingarten. Hier wie da können Sie Ihre eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklichen, während jedoch im Hausgarten nur Ihr eigener Geschmack Grenzen setzt, regelt das Bundeskleingartengesetz in Kleingärten, den gärtnerischen Freiraum, wo Natur und Umweltschutz es erfordern.
Die kleingärtnerische Nutzung
„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche
sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische
Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.
Kriterien der
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im
Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen,
Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung
dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu
anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein
Drittel der Gartenfläche betragen.
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- Noch etwas Wichtiges
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Wie bewerben Sie sich?
- Freie Parzellen
In diesem Sinne gehören:
- zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
- zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
- zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen. Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).
* (wobei bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenstrauch 2 m² anzusetzen sind).
Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung“ wurde auf dem Landesverbandstag am 11. Juni 2005 von den Delegierten aller Verbände beschlossen.
Die kleingärtnerische Nutzung der Parzellenfläche ist eine grundlegende
Bedingung für ein Pachtverhältnis. Dabei muss also mindestens ein Drittel
der Gartenfläche kleingärtnerisch bearbeitet werden.
Der Kleingarten
sollte also für den Obst- und Gemüseanbau kleingärtnerisch und zur Erholung
genutzt werden.
Das bedeutet, dass ein
Kleingarten weder eine reine Grillstation, noch eine Parkanlage oder ein
riesiger Kinderspielplatz sein darf.
Weitere Hinweise:
Rechte und Pflichten im Kleingarten: Die kleingärtnerische Nutzung
Das bunte Grün (Kleingärten in Berlin)